02.02.2011
Rubrik: Sparten

Höhere Gewalt

Zahlt die Versicherung bei Reiserücktritt wegen politischer Unruhen?

Egal ob Urlauber oder Geschäftsreisender – kann eine Reise aus wichtigem Grund nicht angetreten werden, schützt eine Reiserücktrittversicherung vor finanziellen Risiken. Doch greift die Versicherung auch bei Reisen in Länder mit politischen Unruhen herrschen, bspw. derzeit Tunesien oder Ägypten?


Eine Reiserücktrittversicherung kann, wie ihr Name schon sagt, bei einem Rücktritt von einer Reise in Anspruch genommen werden. Die möglicherweise sehr hohen Kosten, die mit einer Stornierung einhergehen, werden in bestimmten Fällen von der Versicherung tarifabhängig übernommen:
  • unvorhergesehene schwere Erkrankung
  • Arbeitsplatzverlust oder -wechsel
  • Tod eines Angehörigen oder von Mitreisenden
  • Beschädigung des Eigentums
  • Impfunverträglichkeit

Allerdings fallen Bürgerkriege, Seuchengefahr oder politische Unruhen, wie es sie aktuell in Ägypten und Tunesien gibt, in die Kategorie „höhere Gewalt“. Der Versicherer muss in einem solchen Fall nicht zahlen. Hier ist stattdessen der Reiseveranstalter in der Pflicht. Dieser richtet sich dabei nach den Meldungen des Auswärtigen Amts.

Das Auswärtige Amt unterscheidet in drei Einstufungen:
  • Reisehinweis
  • Sicherheitshinweis
  • Reisewarnung

Wird nur von einer Reise in ein bestimmtes Land abgeraten, müssen die Veranstalter keine kostenlose Umbuchung oder Stornierung gewähren. Besteht aber eine Reisewarnung, können die Reisenden ohne Extrakosten zurücktreten. Derzeit warnt das Auswärtige Amt vor Reisen etwa in den Libanon, Irak, Jemen oder nach Haiti. Für Ägytpen oder Tunesien bestehen keine Reisewarnungen.

Wer sicher gehen will, dass auch der Abbruch der bereits angetretenen Reise in ein Land ohne Reisewarnung versichert ist, sollte sich beim Anbieter über diese zusätzliche Option erkundigen. In der Regel sind nämlich Reiseabbruch oder -unterbrechung in der allgemeinen Reiserücktrittsversicherung nicht eingeschlossen.

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