03.12.2010
Rubrik: Sparten

Räum- und Streupflicht

Nicht aufs Glatteis

Wenn die Straßen mit Schnee bedeckt sind, ist die jeweilige Kommune für die Räumung der Fahrbahn zuständig. Was die Gehwege angeht, stehen dagegen die Haus- und Grundstückseigentümer in der Pflicht, den Schnee zu räumen und dafür zu sorgen, dass niemand ausrutschen und sich verletzen kann. Andernfalls müssen sie für die entstandenen Schäden haften.


Wer seiner Räum- und Streupflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht nachkommt, begibt sich sozusagen aufs Glatteis. Wenn laut Mietvertrag die Räumpflicht nicht auf den Mieter übertragen wurde, muss der Eigentümer Schneeschaufel und Streueimer in die Hand nehmen bzw. einen entsprechenden Räumdienst beauftragen, die Gehwege sowie den Zugang zu Parkplätzen, Hauseingängen und Mülltonnen von Schnee und Eis frei zu halten.

Die Zeiten, in den geräumt sein muss, sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In der Regel gilt dies an den Werktagen von 6.00 oder 7.00 Uhr bis 19.00 bzw. 20.00 Uhr. An den Wochenenden muss morgens ein bis zwei Stunden später geräumt sein.
Eine Ausnahme bildet heftiger Schneefall, bei dem alles Räumen keinen Sinn hätte und einer Sisyphusarbeit gleich käme. Doch sobald der Schneefall aufgehört hat, sollte die Räumarbeit nachgeholt werden.

Auf den Gehwegen sollten 1 bis 1,5 Meter breit frei begehbar sein, damit zwei Menschen ohne Probleme aneinander vorbeigehen können. Aber auch hier variiert die Regelung regional.

Befindet sich unter dem Schnee eine Eisschicht, muss diese mit abstumpfendem Material wie Sand oder Splitt, keinesfalls Salz, abgestreut werden, damit kein Passant zu Fall kommt. Passiert trotz großer Sorgfalt doch etwas, hilft die Privathaftpflichtversicherung bzw. die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Ebenso wehrt sie unbegründete Schadenersatzforderungen ab.

Auch bei Krankheit oder Abwesenheit ist der Eigentümer nicht der Räumpflicht entbunden, die bei bebauten genauso wie bei unbebauten Grundstücken gilt. Nur dann, wenn kein Eigentümer auszumachen ist, springt die jeweilige Kommune ein.
Wer nicht räumt, dem droht nicht nur, für Verletzungen zu haften, sondern auch ein Bußgeldverfahren. Die Städte und Gemeinden setzen auf Kontrollen, ob jeder seine Räumpflicht wahrnimmt.

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