12.05.2010
Rubrik: Sparten

Sicherheit im Internet

Haftung für WLAN-Missbrauch

Bequem von einem beliebigen Ort aus kabellos im Internet surfen – diesen Komfort bietet eine WLAN-Verbindung. Bei aller Bequemlichkeit muss aber auf die Sicherheit des eigenen Netzwerks geachtet werden. Bei unberechtigter, gesetzeswidriger Nutzung durch Dritte kann man als Anschlussinhaber sonst haftbar gemacht werden. Der Bundesgerichtshof fällte dazu am 12. Mai 2010 ein wegweisendes Urteil.


Jeder Anschlussinhaber hat die Pflicht, sein Netzwerk vor unbefugtem Missbrauch zu schützen und somit auch vor der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen zu sichern. Wer nicht genügend Sicherheitsvorkehrungen trifft, handelt fahrlässig und riskiert dadurch immer auch den Versicherungsschutz.
Nach der Einrichtung einer neuen WLAN-Verbindung sollte unbedingt das standardmäßig vorgegebene Passwort durch ein eigenes, ausreichend langes und komplexes Passwort ersetzt werden, um den unberechtigten Zugriff zu erschweren.

Dass aber einem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes nicht zugemutet werden kann, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (AZ: I ZR 121/08). Der Netzbetreiber hat lediglich die zum Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblichen Sicherungen einzuhalten.

In dem Streitfall ging es darum, dass ein Songtitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte machte aber in der fraglichen Zeit gerade Urlaub. Der Kläger, der die Urheberrechte an dem Lied hat, forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn der nicht ausreichend gesicherte WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Der Beklagte sei kein Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Gegen ihn besteht folglich nur die Forderung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten von maximal 100 EUR.

Wer sein drahtloses Netzwerk jedoch genügend absichert, mindert die Gefahr der widerrechtlichen Nutzung und somit auch den damit verbundenen, potenziellen Stress.
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