04.06.2010
Rubrik: Sparten

Haftpflicht in Heilberufen

Wie Ärzte versichert sind

Wie auch für bestimmte anderen Berufsgruppe ist eine Absicherung für Ärzte gesetzlich vorgeschrieben. Am wichtigsten dabei ist die Ärzte-Haftpflicht-Versicherung.



Grundsätzlich sind alle Ärzte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Für diese Berufsgruppe gibt es sogar Tarife, die den erhöhten Schadensaufwendungen, die u. a. durch medizinischen Fortschritt und höhere Leistungen entstehen, Rechnung tragen soll.

Gemäß Paragraph 21 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBOÄ), die von den einzelnen Landesärztekammern in die unmittelbar gegenüber den Ärzten geltenden Berufsordnungen umgesetzt wird, ist der Arzt verpflichtet, „sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern“.

Diese Verpflichtung gilt für jeden Arzt. Das heißt, sie beginnt mit der Erteilung der Approbation, die den Arzt zur Ausübung von Heilkunde berechtigt. Die Ärztekammern prüfen, ob der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht, obwohl sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Wenn eine Ärztekammer jedoch feststellt, dass ein Arzt keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, fordert sie ihn sofort dazu auf, dies nachzuholen.

Statistiken der Ärzteversicherer zeigen auf, dass sich in den letzten Jahren die Haftpflichtschäden zwar nicht wesentlich erhöht haben, aber dafür in der Kostenhöhe sehr gestiegen sind. Die Tätigkeit eines jeden Arztes wird nun je nach Risiko genau bewertet und dementsprechend die Tarife entwickelt.

Als Ursachen für die steigenden Kosten, für die Haftpflichtversicherer von Ärzten aufkommen müssen, ist sowohl der medizinische Fortschritt zu nennen, der es ermöglicht, viele Menschen zu retten und auch Geschädigten eine normale Lebenszeit zu versprechen. Dies bedeutet aber auch, dass möglicherweise mehrere Jahrzehnte Heilbehandlungs-, Pflege- und Rentenkosten bezahlt werden müssen.

Daneben wirkt sich aus, dass die Gerichte den Patienten deutlich höhere Schmerzensgelder zusprechen als früher. Noch stärker ist der Anstieg bei den Schadenersatzansprüchen die nach oben nicht limitiert sind.

Zudem hat sich die Rechtssprechung zu Gunsten der Sozialversicherungsträger verändert. Sie haben jetzt die Möglichkeit, auch für weit zurückliegende Schadensfälle Regress zu nehmen, ohne Verjährungsfristen beachten zu müssen.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Haftung  Tageskurier  Drei-Tage-Kurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.