20.11.2010
Rubrik: Markt

Einkommenssteuer

Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbar

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) hat die Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung zum Ziel. Dies werde laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Änderung des EStG von 2007, sofern kein anderer Arbeitsort zur Verfügung steht, verfehlt. Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einem entsprechenden Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes.


2007 traten die letzten Änderungen des EStG in Kraft, welche die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu regelten. Laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 06.07.2010, Az. 2 BvL 13/09) ist diese Neuregelung verfassungswidrig.

Eine Ausnahme vom Verbot des steuerlichen Abzugs galt bislang nur für Arbeitszimmer, die zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Beschäftigung genutzt wurden, wenn also das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Die Regelung stelle laut BVerfG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn es keinen anderen möglichen Arbeitsplatz gibt und die Aufwendungen dafür nicht steuerlich absetzbar sind.

Nun ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit zu beheben. So wird derzeit am Jahressteuergesetz gearbeitet. Der Gesetzentwurf dazu sieht vor, dass künftig bis zu 1.250 Euro der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Dies gelte nur, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“.

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