22.10.2010
Rubrik: Markt

Sozialversicherung in Deutschland

Neue Bemessungsgrenzen für gesetzliche Versicherungen

Das Bundeskabinett hat neue Rechengrößen für die Sozialversicherung ab 2011 beschlossen. Es ändern sich also die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


Anhand von Daten des Statistischen Bundesamts wurde die Bezugsgröße für die Sozialversicherung für das Jahr 2011 neu festgesetzt. Für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung ist sie die Grundlage für die Berechnung der Jahresarbeitsentgelt- und der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.

Ein Aspekt bei der Berechnung dieser Bezugsgröße ist die Lohnentwicklung. Für 2011 ist das die Lohnzuwachsrate von 2009. Daraus resultiert eine Erhöhung der Bezugsgröße im neuen Bundesgebiet von 2.170 Euro auf 2.240 Euro monatlich. In den westlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.555 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze bedeutet Folgendes: Das Einkommen oberhalb dieser Schwelle bleibt beitragsfrei. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nur für das Bruttoeinkommen bis zu dieser Grenze an.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze dagegen gibt an, ab welchem jährlichen Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert und zur privaten Krankenversicherung wechseln kann.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, vermindert sich von 49.950 Euro jährlich 2010 auf 49.500 Euro im kommenden Jahr. Denn die Einkommensentwicklung fiel 2009 mit -0,24 Prozent negativ aus. Das heißt: Wer pro Jahr 49.500 Euro insgesamt bzw. 4.125 Euro monatlich verdient hat, kann zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.
Noch gilt eine Frist von drei Jahren, in denen diese Einkommensgrenze erreicht werden muss. Zukünftig soll diese Frist auf ein Jahr minimiert werden.
Die Grenze, bis zu welcher das Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen wird, hat das Bundeskabinett für 2011 auf 3.712,50 Euro pro Monat festgesetzt.

Für die allgemeine Rentenversicherung ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze für die westlichen Bundesländer nicht. Sie liegt unverändert bei 5.500 Euro pro Monat. Im östlichen Bundesgebiet steigt sie für 2011 auf 4.800 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung wird 2011 bei 6.750 Euro (West) bzw. 5.900 Euro (Ost) liegen.

Die Rechengrößen, die ab 01. Januar 2011 gelten sollen, sind allerdings vorbehaltlich. Sie bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Politik  Tageskurier  Drei-Tage-Kurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.