05.09.2010
Rubrik: Sparten

Abwehranspruch

Wenn man zu unrecht haften soll...

Als Opfer eines Verkehrsunfalls hat man Anspruch auf Entschädigung als Wiedergutmachung des erlittenen Schadens. Grundsätzlich kann der Unfallgegner dafür haftbar gemacht werden. Doch eine Haftpflichtversicherung ist nicht nur für die Schadensbehebung gut. Bei einem eventuell unberechtigten Haftungsanspruch hilft sie, diesen auch abzuwehren.


Der Abwehranspruch ist eine Bezeichnung aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung. Dazu zählen neben der privaten Haftpflicht unter anderem auch die Kfz-Haftpflicht, die Tierhalterhaftpflicht sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Hierbei geht es um die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen.

Macht jemand dem Versicherten gegenüber einen Haftpflichtanspruch geltend, prüft die Versicherung zunächst, ob der Schaden vertraglich als Leistungsfall vereinbart wurde. Ist dies der Fall, muss geklärt werden, ob Schadenersatz überhaupt geleistet werden muss.

Bei einem begründeten Anspruch, versucht der Versicherer, diesen abzuwehren, was auch passiver Rechtsschutz genannt wird. Dies kann, falls erforderlich, auch vor Gericht geschehen. Die daraus entstehenden Anwalts-, Sachverständigen- oder Reisekosten werden dann vom Versicherer übernommen.

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