03.08.2010
Rubrik: Sparten

Aufsichtspflicht

Eltern haften für ihre Kinder – Nicht in jedem Fall!

Kinder sind neugierig, abenteuerlustig und verwegen. Schön, denn so erschließen sie sich die Welt - einerseits. Andererseits können beim Entdecken nicht selten mehr oder weniger große Schäden entstehen. Aber kein Problem, Eltern haften doch dann für ihre Kinder mag man denken. Doch das ist nicht immer so.


Schadenersatzfälle werden sehr individuell entschieden. Generell gilt nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB §832), dass Eltern für den Schaden haften, den ihre Kinder zu verantworten haben, da sie an die vom Gesetz vorgeschriebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden sind.

Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, tragen sie die Konsequenzen im von ihrem Kind verursachten Schadensfall. In diesem Fall zahlt sich eine Haftpflichtversicherung aus. Diese gilt meist für alle Mitglieder eines Haushalts, ist im Fall von Familien aber etwas teurer als für Singles. Können die Erziehungsberechtigten jedoch nachweisen, dass sie der Aufsichtspflicht gerecht geworden sind, bleibt eine Schadensersatzzahlung durch sie oder ihre Versicherung meist aus.

Allerdings wird immer im Einzelfall entschieden, der v.a. erst einmal abhängig vom Alter des Kindes ist. Kinder unter sieben Jahren haften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich nicht für die Schäden, die durch ihr Handeln entstehen.
Kinder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind nur bedingt deliktfähig. Entschieden wird nicht nur nach dem tatsächlichen Alter, sondern auch nach dem Entwicklungsstand des Kindes, d.h. ob das Kind oder der Jugendliche einschätzen konnte, dass sein Verhalten Schäden zur Folge hat, ist ausschlaggebend.
Wenn mutwillig etwas zerstört wurde, haftet das Kind.

Eine Ausnahme stellt der motorisierte Straßenverkehr dar: Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Kinder im Straßenverkehr erst ab elf Jahren haftbar gemacht werden können, falls es sich nicht um ein vorsätzliches Delikt handelt, wie das absichtliche Zerkratzen eines parkenden Autos. Verursacht ein fahrradfahrendes Kind einen Unfall, müssen die Eltern allerdings wieder nachweisen, dass sie ihrem Schützling die Verkehrsregeln ausführlich erklärt haben, sonst werden sie zur Haftung gezogen.

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