23.05.2010
Rubrik: Sparten
Gefälligkeitsschaden
Haftbare Helfer?
In Versicherungsbedingungen sind oft Formulierungen und Wörter zu finden, die teilweise nur schwer zu enträtseln sind. Was ist zum Beispiel ein "Gefälligkeitsschaden"? Und wann gilt eine "stillschweigende Haftungsbeschränkung"?
Wer einem anderen Schaden zufügt, muss dafür haften - unbegrenzt und mit seinem gesamten Vermögen.
Eine private Haftpflichtversicherung gehört deshalb unbedingt ratsam.
Vor Abschluss der Versicherung wird man mit dem Bedingungen der Versicherung konfrontiert. Diese legen dar, in welchen Fällen der Versicherer leistet, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen und wie eine Schadensmeldung erfolgen muss.
Diese Versicherungsbedingungen sind zu einer "Fachsprache" geworden, die sich Menschen, die keinen täglichen Umgang damit pflegen, unter Umständen nur schwer erschließt.
Doch hinter Begriffen wie "Gefälligkeitsschaden" oder "stillschweigende Haftungsbeschränkung" verbergen sich recht einfache Zusammenhänge, die hier erklärt werden sollen.
Ein Gefälligkeitsschaden kann eintreten, wenn man einem Freund, Bekannten oder Nachbarn zur Hand geht und dabei einen Schaden verursacht.
Häufig genannte Beispiele sind Hilfeleistungen bei Umzügen.
Lässt ein Umzugshelfer eine Vase oder einen Spiegel fallen, zahlt dessen Haftpflichtversicherung nicht. Grundsätzlich haften unentgeltliche Umzugshelfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Ähnlich verhält es sich auch bei Schäden, die unbeteiligten Dritten entstehen. Wird z.B. ein geparktes Fahrzeug durch umfallende Umzugskisten beschädigt, ist nicht der Umzugshelfer haftbar, sondern derjenige, in dessen Auftrag der Umzugshelfer handelte.
Auch ohne entsprechende Vereinbarung können Umzugshelfer von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgehen, wenn sie einem Nachbarn, Bekannten oder Freunden unentgeltlich zur Hand gehen.
Einige Haftpflichtversicherer sichern auch Gefälligkeitsschäden ab. Diese sind häufig bis zu einer bestimmten Summe begrenzt oder/und mit Selbstbehalten verbunden.
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