01.07.2011
Rubrik: Markt

Anwaltskosten

Parken ohne Parkschein kann teuer werden

Häufiger keinen Parkschein ziehen zu wollen, kann auch einmal daneben gehen, und dann richtig was kosten: So zumindest geschehen in einem Fall, den das Amtsgericht München am 20. Mai 2011 entschied. in dem Entscheidungsprozess (Az. 163 C 5295/11) wurde über wiederholte Leistungserschleichung sowie über Schadensersatzansprüche durch unbezahltes Parken verhandelt.


In einem Parkhaus, in welchem das kostenlose Parken zwei Stunden lang erlaubt ist, hat ein Parkhausbesucher stetig länger geparkt. Da ab der dritten Stunde im Parkhaus 2,50 Gebühr anfallen, hatte er bei längerem Aufenthalt die Zufahrtsschranke hochgedrückt, um hinaus zu fahren. Dies war mittels Videoaufzeichnungen und zuletzt durch Beobachtungen eines Mitarbeiters des Parkhauses ermittelt worden.

Der geschädigte Parkhausbesitzer hatte schließlich Klage eingereicht: Er erwartete eine Entschädigung für die Leistungserschleichung. Dazu zählte die Erstattung der nicht gezahlten Parkgebühren sowie ein anfallender Betrag von 25 Euro. Dieser ergibt sich aus den Herstellungskosten für die Parkmünzen, die beim Verlassen des Parkhauses zur Abrechnung dienen: Sie waren vom Beklagten einbehalten worden. Zusätzlich verlangte der Kläger auch die Übernahme der Anwaltskosten.

Streitpunkt Übernahme der Anwaltskosten


Der Beklagte wollte die Schadensersatzforderungen erfüllen - für die Anwaltskosten wollte er jedoch nicht aufkommen. Begründet hatte er diese Haltung damit, dass er auch ohne Einschalten eines Anwaltes den Schaden gezahlt hätte.

Das Gericht kam jedoch zu dem Entschluss, dass auch die Zahlung der Anwaltskosten zum Schadensersatz gehören. Gerade weil der Beklagte nicht nur einmal die Parkhausgebühren hatte sparen wollen, sondern wiederholt Leistungen erschlichen hat, sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt. Zudem hatte der Parkhausbesucher fehlendes Unrechtsbewusstsein an den Tag gelegt und vorsätzlich gehandelt. Entsprechend sei der Parkhausbesitzer daher auch nicht verpflichtet gewesen, die Schadensersatzansprüche gering zu halten.
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