29.04.2011
Rubrik: Markt

Straßenverkehr

Auch ein kurzer Blick aufs Handy ist tabu

Greift ein Autofahrer während der Fahrt kurz zum Handy, um eine Telefonnummer vom Display abzulesen, so ist dies bereits als ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu werten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hervor (Az. 2 Ss OWi 402/06)


Im verhandelten Fall war ein Mann mit seinem Handy hinter dem Steuer eines Sattelschleppers ertappt worden. Nach §23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung ist es vom Gesetzgeber untersagt, im Straßenverkehr ein Mobiltelefon zu benutzen – was alle Bedienfunktionen des Gerätes einschließt.

Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist jedoch erlaubt, solange es den Fahrer nicht vom Straßenverkehr ablenkt, er den Hörer nicht in die Hand nehmen oder festhalten muss. Und so verteidigte sich der Brummifahrer gegen das verhängte Bußgeld mit der Erklärung, er habe nur eine gespeicherte Telefonnummer vom Display seines Handys ablesen wollen, um sie dann auf das ebenfalls vorhandene dienstliche Gerät mit Freisprecheinrichtung zu übertragen. Telefonieren habe er mit dem Handy nicht gewollt.

Doch die Richter kannten kein Pardon und verwiesen den Fahrer darauf, dass auch das flüchtige Ablesen einer gespeicherten Information wie etwa einer Rufnummer im laufenden Straßenverkehr verboten ist, kann doch schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit einen schweren Unfall zur Folge haben. Der Widerspruch nützte nichts und der LKW-Fahrer musste ein Bußgeld von 100 Euro zahlen. Untersagt ist übrigens auch, in einem stehenden Fahrzeug mit laufendem Motor ohne Freisprechanlage zu telefonieren – der Motor des Autos muss ausgeschaltet sein.

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