15.06.2011
Rubrik: Markt

Straßenverkehr

Blutprobe auch ohne richterlichen Beschluss verwendbar

Eigentlich muss eine Blutentnahme nach dem Gesetz von einem Richter angeordnet werden. Doch dies gilt nicht in jedem Fall, wie zwei aktuell verhandelte Rechtsstreite zwischen der Polizei und betrunkenen Radfahrern zeigen (Az.: 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10)



Mit 2,78 Promille eine gerade Linie entlang zu laufen, ist schon eine ziemliche Leistung. Und so staunte die Wuppertaler Polizei nicht schlecht, als sie einen alkoholisierten Radfahrer stoppte und dem Betrunkenen bei einer Blutentnahme jene stolze Promillezahl nachweisen konnte. Auch ein Radfahrer aus dem sächsischen Weißwasser hatte mit 2,07 Promille ordentlich Alkohol im Körper, als die Polizei einen Bluttest anordnete. Beide Radfahrer wurden zu saftigen Geldstrafen verurteilt.

Die alkoholisierten Verkehrsteilnehmer zeigten jedoch wenig Einsicht hinsichtlich ihres Fehlverhaltens und legten eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Denn normalerweise ist für eine Blutentnahme eine richterliche Anordnung erforderlich. In beiden konkreten Fällen war es den Beamten jedoch nicht gelungen, am Wochenende einen Richter oder Staatsanwalt per Telefon zu erreichen – und so beriefen sie sich auf einen Passus, wonach bei Gefahr im Verzug auch ein Polizeibeamter oder Staatsanwalt einen Test anordnen kann. Da beide Fahrer absolut fahruntüchtig waren, sahen die Polizisten eine solche Gefahrsituation gegeben.
Dem entgegen argumentierten die Anwälte der Radfahrer, dass die Blutergebnisse nicht als Beweis hätten verwendet werden dürfen, da ein richterlicher Beschluss fehlte.

Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch fest, dass die Bluttests auch ohne richterlichen Beschluss als Beweis verwendet werden dürfen. Demnach führt nicht jeder Fehler bei einer Beweiserhebung dazu, dass ein Beweisverwertungsverbot verhängt werde – dies sei nur in Ausnahmen der Fall, wenn „rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde“. Auch sei der Richtervorbehalt bei Blutentnahmen nicht verfassungsrechtlich geboten, wie die Karlsruher Richter feststellten. Hier stehe es dem Gesetzgeber frei, ob er an der richterlichen Anordnung zukünftig festhält oder nicht.

Die beiden Verkehrssünder müssen also zahlen. In Justizkreisen wird schon länger die Streichung des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen gefordert – auch, weil unzählige Richter deshalb Bereitschaftsdienste am Wochenende schieben müssen.

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