06.04.2011
Rubrik: Markt

Berufsunfähigkeitsversicherung

Verschweigen von Vorerkrankungen nicht automatisch "arglistige Täuschung"

Will eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, so muss sie vor Abschluss des Vertrages genau nachfragen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe hervor (Az.: IV ZR 252/08)



Im vorliegenden Fall verlangte ein Kläger eine Monatsrente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Versicherungsgesellschaft holte Auskünfte beim Hausarzt ein, um zu überprüfen, ob sie zu Leistungen verpflichtet ist. Dabei stellte sie fest, dass der Mann mehrfach wegen einer Erkrankung der Wirbelsäule behandelt worden war. Die Frage „Bestehen oder bestanden in den letzten zehn Jahren Beschwerden oder Krankheiten (z.B. … Wirbelsäule)“ hatte der Kunde jedoch im Versicherungsvertrag verneint.
Folglich verweigerte die Versicherung eine Leistungserbringung mit der Begründung, von dem Versicherungsnehmer arglistig getäuscht worden zu sein. Hätte man von der Vorerkrankung gewusst, so das Unternehmen, hätte man mit dem Klienten keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer bestand jedoch auf eine Zahlung der Rente und ging vor Gericht. Unter anderem berief er sich darauf, dass die Gesundheitsangaben von einem Versicherungsagenten des beklagten Unternehmens ausgefüllt wurde, den er mündlich über seine Erkrankung informiert hatte. Der Agent jedoch schrieb die Gesundheitsangaben aus einem früheren Versicherungsvertrag ab, der bereits vor dem Auftreten der Rückenbeschwerden bestand. Konkrete Gesundheitsfragen hatte die Versicherung dem Kunden gleichsam nicht gestellt, sondern ihn lediglich mit einem Begleitschreiben dazu aufgefordert, frühere Gesundheitsangaben zu „korrigieren“.

Auch der Bundesgerichtshof konnte keine arglistige Täuschung erkennen, setze diese doch voraus, dass der Versicherungsnehmer „bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt“, den Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. Zwar hatte die Versicherung dem Kläger den fertigen Versicherungsvertrag mit einem Begleitschreiben zugesandt, in dem er aufgefordert wurde, die Richtigkeit der Gesundheitsangaben zu überprüfen. Gerade das Übersenden des fertigen Vertrages musste dem Versicherten jedoch in der Annahme bestärken, dass trotz seiner Vorerkrankung der Versicherungsanbieter an einem Vertragsabschluss interessiert war.

Demnach rechtfertigen falsche Angaben im Versicherungsvertrag nicht automatisch den Vorwurf der arglistigen Täuschung. Die Versicherungsgesellschaft sieht sich vielmehr in der Pflicht, das Vorliegen der Arglist zu beweisen. Und muss vor Abschluss einer BU genau nach möglichen Vorerkrankungen fragen, wenn sie später einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten will.

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