11.03.2011
Rubrik: Markt

Beratung

Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Geldanleger

Wenn ein Finanzberater Wertpapiere mit einer falsch berechneten Rendite vermittelt, so muss er für mögliche Schäden haften. So hat in einem aktuellen Grundsatzurteil der Bundesgerichtshof entschieden. Anleger können sich freuen: In einer bisher umstrittenen Frage wird endlich Rechtsklarheit zugunsten der Kunden geschaffen (Urteilsspruch vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: III ZR 144/10).

In dem verhandelten Fall hatte sich der Kläger mit seiner Frau an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. 38.300 Euro wollte das Ehepaar in ein Wohnobjekt investieren, den Betrag erhielten sie über einen Bankkredit. Zuvor hatte den Eheleuten ein Finanzermittler anhand einer Modellrechnung erklärt, mit welcher Rendite sie rechnen dürfen. Er versprach, dass das investierte Kapital jährlich um drei bis vier Prozent an Wert gewinnen werde.

Das Rechnungsmodell des Finanzberaters hatte jedoch einen entscheidenden Haken. So bezog der Vermittler die gesamte Ausgangssumme von 38.300 Euro in seine Rechnung ein. Da jedoch von dem investierten Geld bereits zwanzig Prozent an Provision, Neben-, und Verwaltungskosten abgezogen wurden, betrug die investierte Summe letztendlich lediglich 29.400 Euro. Die Aussichten auf Rendite waren für das Paar folglich gering. Auch nach zehn Jahren Fondsbeteiligung hätten sie nicht einmal den investierte Beteiligungssumme erreichen können, der Fonds war in jedem Fall ein Minusgeschäft.

Über die abgezogenen Nebenkosten hatte der Finanzberater das Paar jedoch gar nicht informiert. Er berief sich darauf, dass er die Modellrechnung von den Fondsinitiatoren zur Verfügung gestellt bekam, folglich selbst nichts von der Fehlerhaftigkeit der Berechnung wusste. Doch damit ließen ihn die Richter nicht durchkommen.

Als das Ehepaar Schadenersatz verlangte und auf eine Rückgängigmachung des Vertrages pochte, gab der Bundesgerichtshof den Geschädigten Recht. Denn Finanzberater seien verpflichtet, ihre Kunden sachgemäß und umfassend über den Wert einer Fondsanlage aufzuklären. In diesem Sinne argumentierte der Richter, dass der Berater sein Rechnungsmodell einer Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen müssen, bei der ihm die Fehlerhaftigkeit seiner Zahlen hätte auffallen müssen.

Mit diesem Urteilsspruch hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher gestärkt. Finanzberater und Makler, die ihre Kunden falsch beraten, können sich nun nicht mehr auf das Argument des eigenen Nichtwissens zurück ziehen. (Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteilsspruch vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: III ZR 144/10).

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