31.03.2010
Rubrik: Markt

Rentenversicherungspflicht

Müssen Selbstständige in die Rentenkasse einzahlen?

Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Für Klärung bei so genannten "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" sorgte ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).


Anlass für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und einer Krankenschwester.
Die Frau war über mehrere Jahre abhängig bei einer Uni-Klinik beschäftigt und rentenversicherungspflichtig.
Später nahm sie zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreterin für nur einen Auftraggeber auf.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) teilte der Krankenschwester mit, dass diese selbstständige Tätigkeit ebenfalls der Versicherungspflicht unterliege (§ 2 Abs.1 Nr.9b SGB VI).

Abschließend musste nun das Bundessozialgericht urteilen, ob bzw. inwieweit die Frau als Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei.

Für diese Frage sei allein zu berücksichtigen, ob für die selbstständige Tätigkeit ein oder mehrere Auftraggeber vorhanden sind.
Das daneben bestehende Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung ist nicht zu berücksichtigen.

Somit bleibt festzustellen:
Selbstständige mit nur einem Auftraggeber gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn der Selbstständige seine Tätigkeit neben einer schon versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt.

(vgl. auch BSG, Urteil v. 4.11.2009, B 12 R 7/08 R). (Aktuelles Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 10/09 R liegt noch nicht vor)

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