12.03.2010
Rubrik: Markt

Reise

Reiserücktritt: Erkrankung vorhersehbar?

Einfach mal raus aus den eigenen vier Wänden und auf Reisen gehen. Der Sommer naht und viele Deutsche planen ihren wohlverdienten Urlaub. Die Reiseveranstalter locken die Reisefreudigen mit attraktiven Rabattangeboten. Doch was an dem einen Ende gespart wird, sollte am anderen Ende sinnvoll eingesetzt werden.


Denn, wer sich auf seine Reise freut, sollte dennoch an den schlimmsten Fall denken, und zwar dass die Reise eventuell nicht angetreten werden könnte.
Wird der Reisewillige so krank, dass die Reise storniert werden muss, tritt i.d.R. die vorher abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung in Kraft.
Neben dem Hauptgrund der Krankheit gehört je nach Tarif in einigen Rücktrittsversicherungen auch der Verlust des Arbeitsplatzes oder Wohnungseinbruch zum Vertragswerk. Ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen oder ein Gespräch mit der Gesellschaft oder Versicherungsmakler verschafft Klarheit.
Gerade bei besonders teuren Reisen, Reisen mit Kindern oder Buchung lange im Voraus lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung. Der Preis für eine solche Versicherung bemisst sich i.d.R. nach dem Reisepreis.

Tritt die Notwendigkeit eines Reiserücktritts ein, ist der Versicherer so schnell wie möglich zu informieren, um die Reise zu stornieren. Denn je später storniert wird, desto höher bemessen sich die Stornokosten. Wenn ein prozentualer Selbstbehalt vereinbart wurde, steigen auch die Kosten für den Versicherten. Unter Umständen kann der Versicherer auch die Übernahme der Stornogebühren ablehnen, wenn zu spät storniert wird.
In jedem Fall muss gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein Nachweis darüber erbracht werden, warum die Reise nicht angetreten werden kann oder konnte. Dieses ist beispielsweise bei Krankheit ein ärztliches Attest.

Dass die Stornokosten sogar bei Vorerkrankung übernommen werden können, zeigte jüngst ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen 10 U 613/09).
Demnach besteht Zahlungspflicht auch dann, wenn die Erkrankung, wegen der von der Reise zurückgetreten wird, nicht völlig überraschend kam. Entscheidend für die Leistungspflicht der Reiserücktrittversicherer ist, ob eine akute Erkrankung für den Versicherten vorhersehbar war.
Im konkreten Fall erlitt ein Mann kurz vor einer Reise nach Südamerika einen Bandscheibenvorfall und musste operativ behandelt werden. Da er bereits vor der Buchung schon über Rückenschmerzen klagte, wollte die Versicherung nicht zahlen. Die Erkrankung wäre nicht unerwartet gekommen.
Doch das OLG Koblenz entschied, dass der Bandscheibenvorfall für den Versicherten nicht vorhersehbar gewesen sei. Denn allein die Rückenschmerzen lassen gerade für den Laien nicht gleich auf die Gefahr eines Bandscheibenvorfalls schließen. So ist die Versicherung in der Leistungspflicht.

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