09.06.2010
Rubrik: Markt

BGH-Urteil stärkt Verbraucher

Rückreiseticket auch ohne Hinflug gültig

Die Vorfreude auf den langersehnten Sommerurlaub ist groß, Hin- und Rückflug sind schon gebucht, doch dann kommt etwas Unvorhergesehenes dazwischen: ein wichtiger Termin oder man wird krank und kann den Hinflug nicht antreten. Was ist dann mit dem Rückflug? Verfällt er oder kann man ihn trotzdem nutzen? Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft Klarheit.


Einige Airlines haben in ihren Geschäftbedingungen die Klausel, dass die Flüge nur in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden können. Das heißt, wird der Hinflug nicht angetreten, dann verfällt auch der Rückflug. Danach können Fluggäste auch von Langstreckenflügen ausgeschlossen werden, wenn sie den Zubringerflug nicht nutzen.

Das ist unzulässig hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09). Dem Reisenden dürfe nicht generell das Recht verwehrt werden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, so der BGH. Das benachteilige ihn unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen British Airways und Lufthansa.

Allerdings gilt dies nicht für Fluggäste, die schon bei der Buchung die Absicht haben, den Flug nur teilweise anzutreten, weil beispielsweise ein Direktflug oder one-way-Ticket teurer wäre als Hin- und Rückflug. Diese Passagiere können auch weiterhin von einer Teilleistung ausgeschlossen werden.

Von der bisherigen Praxis wurden aber auch jene Fälle erfasst, bei denen der Reisende den Hinflug aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses nicht antreten konnte. Wer auf der Suche nach dem billigsten one-way-Flugticket ist, sollte daher die Geschäftsbedingungen genau lesen, bevor er den günstigeren Hin- und Rückflug bucht. Ansonsten kann sich das vermeintliche Schnäppchen als sehr kostspielig erweisen.

Bei Buchung einer Reise ist der gleichzeitige Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll. Aber auch hier gilt, dass diese nur bei unvorhergesehenen Ereignissen haftet.

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