10.02.2011
Rubrik: Sparten

"Schrottimmobilien"

Arglistige Täuschung über Vertriebsprovision

Eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist das Investieren in Wohneigentum. Die Vermittler in Zusammenhang mit dem Kauf des Objekts haben dabei eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer. In einem Streitfall ging es nun darum, dass die Kundin arglistig über die Vertriebsprovision getäuscht wurde.


Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einer Käuferin, die einen „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ unterzeichnet hatte, Schadenersatz durch die beklagte Bausparkasse zusteht. Grund des Streits: Die Klägerin gab an, dass die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt wurde.

In dem Objekt- und Finanzierungsauftrag hieß es: „Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden.“
Laut den genannten zwei Punkten fielen eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 3.560 DM und eine Courtage für die Wohnungsvermittlerin von 5.089 DM an, was insgesamt einer Provision von 5,86 Prozent entspräche. Diese Vertriebsprovision betrug aber tatsächlich fast das Dreifache. Das Berufungsgericht, das OLG Schleswig-Holstein, nahm an, dass der Bausparkasse diese arglistige Täuschung bekannt gewesen sein muss, da sie mit dem Vertrieb in „institutionalisierter Weise“ zusammengearbeitet habe.

Nachdem das OLG Schleswig-Holstein der Klägerin Schadenersatzansprüche zugestanden hatte, hatte auch eine Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof keine Chance (Az. XI ZR 104/08, Urteil vom 29.06.2010). Der BGH bestätigte vor allem die Auslegung des Objekt- und Finanzierungsauftrags, dass die einzeln ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen wären. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Käuferin damit bewusst über die tatsächliche Provisionshöhe getäuscht wurde, und sprachen ihr Schadenersatzansprüche zu.

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