12.01.2011
Rubrik: Sparten

Schnee ade

Wasser- und Frostschäden an Wohngebäuden

Deutschlandweit blickt man derzeit besorgt auf die Pegelanzeiger an von Hochwasser bedrohten Flüssen. Hauseigentümer, die vergangene Woche das Blitzeis-Chaos vielerorts ohne Zwischenfall überstanden haben, müssen sich nun wegen des Tauwetters um ihre Immobilie sorgen. Sie sind gut beraten zu wissen, wann ihre Wohngebäude- oder Hausratversicherung greift und wann nicht.


Rohrbruch

Der Frost hat in den vergangenen Wochen nicht nur den Straßenbelägen arg zugesetzt, sondern ist auch für viele Rohrbrüche verantwortlich. Betroffene Eigentümer haben eine Sorge weniger, wenn sie eine verbundene Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben. Denn wie die Verbraucherzentrale Sachsen mitteilt, ist darin die Gefahr durch Leitungswasser eingeschlossen und somit auch bestimmte Frostschäden versichert.
Wichtig ist dabei, dass das gefrorene Leitungswasser die Schadensursache ist und nicht beispielsweise Regenwasser. Versichert sind Rohre zur Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie entsprechende Objekte wie Heizkörper oder Wärmepumpen in dem Gebäude.

Wer durch Regen- oder Tauwasser ein gebrochenes Abwasserrohr zu beklagen hat, wird sehr wahrscheinlich leer ausgehen. Ausschlaggebend ist, wenn das Rohr nicht zur Versorgung mit Leitungswasser, sondern nur zur Ableitung von Regenwasser dient und eben solche Rohre laut Versicherungsvertrag nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Das Landgericht Coburg hatte vergangenes Jahr entschieden, dass die Versicherung in einem solchen Fall nicht leisten musste (Az. 23 O 786/09, Urteil vom 16.03.2010).

Hochwasser und Überschwemmungen

Bei Schäden durch Überschwemmungen helfen Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung. Doch auch hier zeigt sich: Ein Blick in die Versicherungsbedingungen schafft oft Klarheit, ob die Kosten für einen Schaden übernommen werden. Wer Ersatzansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend machen will, sollte darauf achten, dass Elementarschäden mit abgesichert sind. Sonst bleibt der Eigentümer auf den Aufwendungen für Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sitzen.

Aber selbst der Abschluss einer entsprechenden Police könnte für einige Haus- und Grundbesitzer schwierig werden, denn die Versicherer schauen sich an, wie sehr die Lage hochwassergefährdet ist. Dazu richten sie sich nach dem „Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen“, kurz ZÜRS, das je nach Hochwasserhäufigkeit in die Gefährdungsklassen 0 bis 4 unterscheidet. Wird die zu versichernde Immobilie der Gefährdungsklasse 3 oder 4 zugeordnet, lehnen Versicherer wegen des zu hohen Risikos den Versicherungsantrag u. U. ab.

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