06.11.2010
Rubrik: Markt

Onlineverträge

Bestellbestätigung macht noch keinen Kaufvertrag

Vieles lässt sich über das Internet einfacher oder bequemer erledigen. So kann man die verschiedensten Dinge bereits online kaufen. Dabei sollte der Verbraucher aber seine Rechte kennen. Eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, dass eine Bestellbestätigung noch lange keinen Kaufvertrag beschließt.


Werden Waren in einem Internetshop angeboten, stellt dies noch kein Angebot im rechtlichen Sinne dar. Ein Vertragsschluss kann erst zustande kommen, wenn jemand ein Angebot macht und ein anderer das Angebot annimmt. Das Angebot kommt bei einem Internetshop, ebenso wie im Ladengeschäft, vom Käufer, es besteht online also in der Bestellung. Mit der Bestellbestätigung nimmt der Verkäufer aber noch nicht das Kaufangebot an, sondern bestätigt lediglich den Bestellungseingang.

Das Amtsgericht München hatte sich mit einem entsprechenden Fall beschäftigt (Urteil vom 04.02.2009, Az. 281 C 27753/09). Bei einem Internetversandhandel hatte ein Käufer acht Verpackungsgeräte bestellt, deren Kaufpreis versehentlich falsch angegeben war. Allerdings wurden statt der Verpackungsgeräte nur Ersatzakkus geliefert. Denn es waren die Akkus, die der Versandhändler eigentlich zu dem angegebenen Preis verkaufen wollte.

Am Amtsgericht entschied man, dass kein Kaufvertrag über die Verpackungsgeräte abgeschlossen wurde. Der Käufer könne daher nicht auf der Lieferung der Geräte zu dem angegebenen Preis bestehen, der bei einem Zehntel des richtigen Preises lag.

Grundsätzlich bestehe in einer Warenlieferung die Annahme des Kaufangebots. Dies gilt aber nur, wenn es sich um die tatsächlich bestellt Ware handelt. In dem Streitfall waren es aber Akkus statt Verpackungsgeräte.

Wollte der Käufer die Geräte haben, müsste er sie erneut bestellen – zum richtigen Preis.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Recht  Tageskurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.