15.08.2010
Rubrik: Markt

Kein Geld bei Versorgungsehe

Witwenrente bei kurzer Ehe nicht sicher

Eigentlich ist es nie zu spät, sich das Ja-Wort zu geben. Verstirbt aber ein Ehepartner und die Hochzeit ist weniger als ein Jahr her, kann der andere sich nicht auf die Zahlung einer Witwenrente verlassen. Denn bei einer solch kurzen Ehe besteht für die Rentenversicherung der Verdacht der Versorgungsehe. Jedoch wird immer im Einzelfall entschieden.


Ist beispielsweise zum Zeitpunkt der Eheschließung eine schwere Krankheit eines der Partner bekannt und scheidet er nach nicht einmal einem Jahr Ehe aus dem Leben, wird vermutet, dass nur zur finanziellen Absicherung des anderen der Bund der Ehe eingegangen wurde. Doch Verwitwete müssen die Ablehnung der Hinterbliebenenrente nicht akzeptieren. Sie können Widerspruch einlegen. Es muss aber dargelegt werden, dass die finanzielle Versorgung „nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat“ war.

Die Vermutung einer Versorgungsehe kann mit verschiedenen Gründen entkräftet werden. Es zählt dabei, wie lange man schon zusammengelebt hat, ob es Kinder gibt, warum geheiratet wurde oder wie man sich die gemeinsame Zukunft vorgestellt hat.

So hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt einer hinterbliebenen Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente zugesprochen, obwohl ihr Mann, mit dem sie bereits mehrere Jahre lebte, kurz nach der Heirat verstorben war. Zur Hochzeit war bekannt, dass der Ehemann Krebs im Endstadium hatte (Az. L 3 RJ 126/05). Da der Frau aber nicht bewusst war, dass es keine Aussicht auf Heilung gab, und auf Wunsch des Mannes der Heirat zustimmte, bekam sie Recht und somit letzten Endes Witwenrente.

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