03.09.2010
Rubrik: Markt

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden

Eine Rechtsschutzversicherung hilft bei Streitigkeiten, die ggf. vor Gericht landen. Oft geht es dann nicht nur um materiellen Schadenersatz. Physischer oder psychischer Personenschaden kann nicht einfach so wieder behoben werden. Stattdessen gibt es Schmerzensgeld als „ideelle Wiedergutmachung“.


„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“ So steht es in § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Immaterielle Schäden können im Grunde genommen nicht beglichen werden. Zum Ausgleich und zur Genugtuung für das, wofür der Schädiger verantwortlich ist, kann aber Schmerzensgeld gefordert werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird nach Ermessen der Richter bestimmt, die vergleichbare Fälle heranziehen können. Dabei werden auch die Konsequenzen der physischen und psychischen Beeinträchtigung berücksichtigt, also beispielsweise die Stärke der Schmerzen, die Länge des Krankenhausaufenthalts, Arbeitsunfähigkeit, die Heilungschancen aber auch die Frage der Schuld und Mitschuld, Verhalten und wirtschaftliche Lage des Schädigers.

In einem Streitfall aus dem Jahre 2007, zum dem es erst in diesem Jahr ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein gab, floss bei der Schmerzensgeldberechnung auch das Verhalten der Versicherung des Schädigers mit ein (Az. 7 U 76/07). Eine Unfallgeschädigte litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die gegnerische Versicherung wollte nur ein geringes Schmerzensgeld zahlen und beschuldigte die Klägerin gar, die Symptome nur vorgetäuscht zu haben.

Schmerzensgeldanspruch besteht zum Beispiel bei Behandlungs-, Aufklärungs- oder Arztfehlern, Bagatellschäden, Folgen eines Verkehrsunfalls aber auch Verletzungen des Urheberrechts.

Die Schmerzensgeldfrage ist immer einzelfallabhängig. Zwar existieren Schmerzensgeldtabellen, die allerdings nur einen groben Überblick geben und nicht pauschal gelten.

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