07.05.2010
Rubrik: Markt

Verbraucherrecht bei Fernabsatzverträgen

Kunde muss bei Widerruf Versandkosten nicht zahlen

Es ist bequem, Waren im Versandhandel zu bestellen und sich nach Hause liefern zu lassen. In der Regel zahlt der Kunde nicht nur den Kaufpreis, sondern auch das Porto. Wenn aber die Ware nicht den Vorstellungen entspricht und zurück geschickt wird oder man aus anderen Gründen den Kaufvertrag fristgerecht widerruft, war bisher unklar, wer die Versandkosten tragen muss.


Das Paket mit dem neuen Radio oder dem Sommerkleid wurde gerade geliefert. Doch schon beim Auspacken fällt auf, dass die Maße nicht die gewünschten sind oder der Farbton im Katalog ganz anders aussah. Also wird die Ware wieder zurück an den Versandhändler geschickt.

Bei Fernabsatzverträgen wie in diesem Fall gilt: Machte der Kunde fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und schickte die Ware an den Händler zurück, kam es vor, dass das Unternehmen die Hinsendekosten der Ware an den Kunden nicht erstattet hat, wogegen Verbraucherschützer vorgegangen sind. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH, AZ C-511/08) hat nun ein Machtwort gesprochen.

Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von zwei Wochen entweder die bestellten Sachen zurücksenden oder anderweitig den Vertrag widerrufen. Die Versandkosten für den Erhalt der Ware muss er dann nicht bezahlen. Geht nur ein Teil einer Bestellung zurück an den Verkäufer, muss der Verbraucher die Hinsendekosten tragen, wenn sie im Bestellformular entsprechend angegeben wurden.

Die Regelungen der Rücksendekosten bleiben unberührt. Ab einem Warenwert von 40 Euro darf der Händler die Kosten dem Kunden i. d. R. nicht aufbürden. Liegt der Wert der bestellten Ware unter 40 Euro, muss der Kunde zahlen, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versandhändlers dies so angegeben ist. Ausschlaggebend ist der Wert der einzelnen Produkte, nicht der Gesamtbestellwert.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn die Kaufsumme zum Zeitpunkt des Widerrufs vom Kunden weder vollständig noch teilweise beglichen wurde, kann das Unternehmen die Kostenübernahme durch den Käufer verlangen. Wer also auf Rechnung bestellt, hat dann das Nachsehen.
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