04.07.2010
Rubrik: Markt

Haftung von Luftfahrtunternehmen

Schadenersatz bei Reisegepäckverlust

Nach langem Flug steigt man erschöpft aus dem Flieger und will seine Koffer in Empfang nehmen. Doch der Ärger ist vorprogrammiert, wenn ein Gepäckstück beschädigt ist oder gar fehlt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2010 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verlust von Reisegepäck entschieden.


Das Unternehmen muss verloren gegangenem Reisegepäck bis zu einem absoluten Höchstbeitrag von 1.134,71 Euro pro Reisenden haften. Diese Haftung gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden.

Nach europäischem Recht gilt für die Haftung von Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen und deren Gepäck das am 28. Mai 1999 abgeschlossene Übereinkommen von Montreal. Danach haftet ein Flugunternehmen bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Verspätung des Reisegepäcks nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten pro Reisendem, was 1.134,71 Euro entspricht. Es sei denn, der Fluggast hat der Übergabe des Gepäcks das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet.

In einem aktuellen Streitfall (AZ: C-63/09) hatte ein Fluggast vom Unternehmen Clickair Schadenersatz i. H. v. 3.200 Euro (2.700 Euro materieller, 500 Euro immaterieller Schaden) gefordert, nachdem sein Gepäck auf dem Flug von Barcelona nach Porto abhanden kam.

Der EuGH bestätigte das Übereinkommen von Montreal. Dieses besagt, dass bei Reisegepäckschäden das Luftfahrtunternehmen ersatzpflichtig ist, wenn "das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand".

Außerdem entschied er, dass sich der Schadenersatzhöchstbetrag auf den Gesamtschaden bezieht und nicht für materiellen und immateriellen Schaden getrennt angewandt werden kann.

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