17.06.2010
Rubrik: Markt

Recht im Internet

Widerrufsfrist bei Onlineauktionen

3, 2, 1, ... - Wer bei einer Onlineauktion einen Artikel ersteigert hat, kann den Vertrag in der Regel wieder rückgängig machen. Voraussetzung: Der Verkäufer ist ein gewerbsmäßiger Händler und der Ersteigerer Verbraucher. Bislang hatte man nach Erhalt der Ware einen Monat Zeit, das Geschäft zu widerrufen. Doch seit dem 11. Juni 2010 beträgt diese Frist nur noch zwei Wochen.


Seit vergangen Freitag gilt nun für direkte Onlinekäufe und Käufe, die auf Internetauktionsplattformen abgeschlossen werden, die einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Das regelt das neue Gesetz über die Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts. Bestellt man noch kurz vor dem Urlaub, kann die Frist bei der Rückkehr also bereits abgelaufen sein.

Allerdings muss der Verkäufer den Käufer unverzüglich nach Ende der Auktion in Textform (zum Beispiel per E-Mail) über sein Widerrufsrecht belehren. Tut er dies nicht bleibt es bei der alten Frist von einem Monat.

Außerdem muss bereits vor Abgabe eines Gebots deutlich und verständlich über die Möglichkeit, die Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs informiert werden. Wenn nicht, gilt ebenfalls die alte Frist von einem Monat. Ein Blick ins Kleingedruckte ist also wichtig. Noch besser ist es, Missverständnissen gleich aus dem Weg zu gehen und lieber erst nach der Reise zu kaufen.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Recht  Tageskurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.