03.05.2010
Rubrik: Sparten

Krankenversicherung im Rentenalter

Teure gesetzliche Krankenversicherung im Rentenalter?

Ein verbreiteter Trugschluss: Wer endlich in die wohlverdiente Rente kommt, kann sich zurücklehnen und Krankenversicherungsschutz zu günstigen Tarifen seiner gesetzlichen Versicherung genießen. Falsch; jeder muss überlegen, ob und inwiefern eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig ist. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse kann in Frage kommen.


Das Dilemma ist, dass mit zunehmendem Alter immer häufiger Krankheiten auftreten und mit Austritt aus dem Berufsleben das bisherige Einkommen wegfällt. Mit der richtigen Krankenversicherung kann man sich gegen hohe private Ausgaben in dem Bereich schützen. Aber für Ehepartner und Kinder des Versicherten gilt: Mit Eintritt der Rente entfällt die Familienversicherung. Jedes Familienmitglied benötigt dann eine eigene Versicherung.

Wer vom Zeitpunkt der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert war, dem ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gewiss. Dies ist im Paragrafen 5 des Fünften Sozialgesetzbuchs geregelt. Hierbei ist es irrelevant, ob der Versicherte freiwillig, pflicht- oder familienversichert war. Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt in der Regel die Hälfte des fälligen Krankenkassenbeitrags, der aus den Einnahmen der gesetzlichen Rente und rentenähnlichem Einkommen kalkuliert wird. Dennoch ist ein Eigenanteil von 0,9 Prozent am KV-Beitrag zu zahlen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung muss der Versicherte komplett selber schultern.

Wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist, also der Betroffene längere Zeit privat versichert war und in die gesetzliche Krankversicherung wählt, bleibt nur die Option der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Allerdings muss hier bei gleichen Leistungen mit höheren Beiträgen als für Pflichtversicherte gerechnet werden. Denn zur Beitragsbemessung wird nicht nur die Rente herangezogen, sondern die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. 
Im Klartext heißt das, dass auch Einkünfte aus Privat- oder Riesterrenten, Zins- und Mieteinnahmen relevant sind. Auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten ist ein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den KV-Beiträgen möglich. Hierzu muss der Versicherte einen Antrag stellen. Die Unterstützung ist gesetzlich festgelegt und kann die Höhe des halben allgemeinen Beitrags betragen.

Privat Krankenversicherte sollten durch Alterungsrückstellungen ihres Versicherers im Alter vor überproportional hohen Beiträgen abgesichert sein. Ab dem 55. Lebensjahr steht den Ruheständlern frei, in den Basistarif ihres Anbieters zu wechseln. Allerdings schrumpft damit meist nicht nur der Beitrag, sondern auch der Leistungsumfang auf den der gesetzlichen Krankenkassen. Auch privat Versicherte können einen Bezuschussungsantrag stellen. Der mögliche Zuschuss beträgt allerdings nur maximal die Hälfte des PKV-Beitrags.
Weitere Nachrichten zu den Themen: Krankenversicherung  Wochenkurier  Tageskurier  Drei-Tage-Kurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.