06.04.2010
Rubrik: Sparten

PKV: Wartezeit und Vorvertrag

Versicherungsschutz gilt nicht immer gleich ab Vertragsunterzeichnung

Um das Wörtchen "Wartezeit" kommt man nicht herum, wenn man sich z.B. für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung interessiert. Aber was steckt tatsächlich dahinter? Welche Folgen kann eine Wartezeit haben?


Der Begriff Wartezeit bezeichnet die Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Einsetzen des Versicherungsschutzes. Während dieser Zeit werden grundsätzlich keine oder bestenfalls verkürzte Leistungen gewährt.
Der Versicherte muss also erst für eine bestimmte Zeit Mitglied gewesen sein, bevor er eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann. Man könnte also zu ‚Wartezeit’ auch ‚Mindestversicherungszeit’ sagen. Im Gegensatz zur PKV kennt die gesetzliche Krankenversicherung keine Wartezeiten, da hier die Beitragshöhe nicht vom persönlichen Gesundheitsrisiko abhängt.

In der privaten Krankenversicherung wird zwischen allgemeiner und besonderer Wartezeit unterschieden. Die allgemeine Wartezeit erstreckt sich in der Regel über drei Monate. Im Falle von Zahnbehandlung, Zahnersatz sowie Entbindung oder einer Psychotherapie gilt eine besondere Wartezeit. Sie beträgt für gewöhnlich acht Monate.
Es gibt Versicherer, die bei einer Krankenvollversicherung gar auf eine Wartezeit verzichten. Dies wäre nach Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers möglich. Eine Nachfrage bei der entsprechenden Gesellschaft oder das persönliche Gespräch mit einem Versicherungsmakler schafft Klarheit.

Die Bestimmungen zur Wartezeit lassen aber die gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Anzeigepflicht unberührt. Sie besteht für die zu versichernde Person gegenüber ihrer Versicherungsgesellschaft. Der Versicherer muss über etwaige Vorerkrankungen oder andere Risiken informiert sein. Andernfalls kann die Leistung im Schadensfall nicht gewährt werden – auch wenn die Wartezeit erfüllt wurde.

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