27.01.2010
Rubrik: Markt

Betriebsrentengesetz

Anwendung in den neuen Bundesländern

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Pensionssicherungsverein (PSV) für unverfallbare Betriebsanwartschaften einzustehen hat, die der Betroffene als Mitglied einer Produktionsgenossenschaft erworben hat.


Der Kläger war zu DDR-Zeiten Mitglied der "Produktionsgenossenschaft Handwerk" (PGH). Diese wurde im Zuge der Wiedervereinigung in eine GmbH umgewandelt; der Kläger erhielt einen geringen Anteil an der GmbH.

Als die GmbH Insolvenz anmelden musste, wollte der Kläger eine Betriebsrente in Anspruch nehmen, die ihm von der GmbH zugesagt worden war.

In einer Pressemeldung zum Urteil (3 AZR 660/09) wies das BAG darauf hin, dass nach dem Einigungsvertrag das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern gilt, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.1991 erteilt wurde.
Das könne auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen.

Findet das Betriebsrentengesetz Anwendung, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften einzustehen.

Die Zeiten der Tätigkeit als Mitglied einer Produktionsgenossenschaft sind bei der Prüfung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit vorliegt, mitzurechnen.

Weitere Voraussetzung für Insolvenzschutz ist, dass die Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses und nicht wegen einer Gesellschafterstellung erteilt wird.
Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Versorgungszusage aufgrund der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis - und nicht aufgrund der Gesellschafterstellung - erteilt wurde.

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