20.01.2010
Rubrik: Markt

"Schwere-Krankheit"

Leistungsausschlüsse beachten

Die Dread-Disease-Versicherung (Schwere Krankheit) wird seit einigen Jahren auch verstärkt bei uns angeboten. Sie gilt oft als sinnvolle Ergänzung zu Berufs-oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Besonderes Augenmerk sollte den Versicherungsbedingungen gelten, denn nicht bei jeder schweren Erkrankung tritt der Versicherungsfall ein.


Im Gegensatz zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlt eine Dread-Disease-Versicherung im Leistungsfall keine monatliche Rente, sondern eine Einmalzahlung in vertraglich festgelegter Höhe.
Bei welchen Erkrankungen die Versicherung leistet, ist ebenfalls vertraglich genau festgelegt. Die Anbieter solcher Versicherungen unterscheiden sich beispielsweise hinsichtlich der versicherten Krankheitsfälle.

Erst kürzlich hat eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Az.: 5 U 87 /09) unterstrichen, wie wichtig es ist, auf die Versicherungsbedingungen zu achten.

Eine Versicherte klagte, weil ihr Anbieter sich weigerte, die Zahlung vorzunehmen. Die Gesellschaft berief sich darauf, dass die Krebserkrankung (Carcinoma in situ) der Frau nicht zu den versicherten Krankheiten gehöre.

Die Seite der Klägerin argumentierte, es handle sich um eine "überraschende Klausel" oder gar um eine Täuschung.
Dieser Auffassung konnte sich das Gericht nicht anschließen und wies die Klage als unbegründet zurück.

Der Fachausdruck "Carcinoma in situ" hätte der Klägerin bereits nach oberflächlicher Recherche klar werden müssen.

Zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes sei ein Ausschluss bestimmter Krankheiten mit genauer Definition der jeweiligen Krankheit sinnvolle Grundlage.

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