27.10.2015

Versicherungstipp

Kfz-Versicherung - Wechselfrist naht!

Kfz-Versicherung - Wechselfrist naht!Brumm brumm! Dieses Auto braucht ausnahmsweise keine Kfz-Haftpflicht (Symbolbild)Foto: ClaudioSilva@Pixabay.com

Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, kann seinen Vertrag in der Regel bis zum 30. November kündigen. Denn die meisten Versicherer haben eine Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalenderjahres festgelegt. Und tatsächlich könnten die Prämien im nächsten Jahr um drei Prozent sinken, wie Welt Online am Montag berichtet.

Es ist eine gute Nachricht für Deutschlands Autofahrer! Die Kfz-Versicherung wird im kommenden Jahr günstiger, wie die Auswertung eines Online-Vergleichportals ergab. In der Autoversicherung insgesamt sollen die Prämien durchschnittlich um drei Prozent sinken, in der Kfz-Haftpflicht gar um vier Prozent. Ursache hierfür ist ein harter Preiskampf unter den Versicherern, die selbst um kleinste Marktanteile verbittert kämpfen.

Wer von den neuen Preisen profitieren will, muss seine alte Kfz-Versicherung jedoch vorerst kündigen. Die meisten Kfz-Policen sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Jahresende vor, so dass der Versicherer das Kündigungsschreiben bis zum 30. November auf dem Tisch liegen haben sollte. Vorsicht: Es gilt das Zustellungsdatum!

Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben gegen Rückschein zu versenden, schließlich ist schon mancher Brief unterwegs abhanden gekommen. Wer die Kündigung hingegen per Fax verschickt, sollte den Sendebericht als Nachweis aufbewahren. Der postalische Weg ist bisher Standard: Nur wenige Versicherer gestatten eine Kündigung per Mail. Wer den Termin verpasst, kann später noch zu bestimmten Anlässen außerordentlich kündigen, etwa wenn der Versicherer die Prämie anhebt.

Nicht allein auf den Preis schauen!

Die Prämie einer Kfz-Versicherung sollte jedoch nicht das alleinige Entscheidungskriterium für den Abschluss sein, sonst droht ein böses Erwachen. Auch ein Blick in den Leistungskatalog des Versicherers ist dringend geboten!

Die meisten Anbieter verzichten zwar mittlerweile auf die sogenannte „Einrede grober Fahrlässigkeit“, das heißt, sie dürfen keine Kürzung der Leistung vornehmen, wenn dem Fahrer grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Aber ohne diesen Verzicht darf der Versicherer die Leistung stark reduzieren, wenn ein Fahrer versehentlich eine rote Ampel überfuhr oder an seinem MP3-Player einen Lieblingssong suchte und so einen Unfall verursachte.

Auch hinsichtlich der Leistung „Marderbiss“ ist Vorsicht geboten. Die meisten Schäden an Autos ereignen sich nicht aufgrund der eigentlichen Beißattacke, sondern aufgrund von Folgeschäden: Zum Beispiel, wenn der Motor überhitzt, weil das Tier ein Kabel beschädigt hat. Folgeschäden sollten deshalb im Kaskoschutz inbegriffen sein.

Wer oft Mietwagen im Ausland nutzt, sollte zudem die sogenannte „Mallorca-Police“ im Vertrag stehen haben. Sie sorgt dafür, dass bei einem Unfall im Ausland der Versicherte auf denselben Schutz hoffen kann wie in heimischen Gefilden. Diesbezüglich gilt es zu bedenken, dass die Haftpflichtsummen im Ausland oft niedriger sind und Mehrkosten vom Unfallverursacher getragen werden müssen. Worauf es sich noch zu achten lohnt, klärt ein Beratungsgespräch.

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