27.02.2011
Rubrik: Sparten

Auf dem Rücken der Pferde

Reitersturz bei "Proberitt" kein Arbeitsunfall

Alles Glück dieser Erde hatte ein Reiter auf dem Rücken der Pferde kaum. Wegen eines Sturzes von einem Pferd, das beim Viehhändler zum Verkauf stand, wollte ein Reiter Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah das anders. Eine private Unfallversicherung hätte ihm weitergeholfen.


Der Gestürzte hatte nach eigenen Angaben mit einem Pferd einen Proberitt gemacht, da es noch nicht hinreichend straßen- und geländesicher gewesen sei und der Viehhändler es verkaufen wollte. Nach einer Einkehr in einer Gaststätte, wo der Reiter unter anderem Alkohol genoss, stürzte er, als er zu zwei Freunden auf dem Pferd aufschließen wollte.

Die gesetzliche Unfallversicherung sei laut Kläger nun zuständig für Ersatzleistungen, da es sich um einen Proberitt im Auftrag des Händlers gehandelt habe.

Am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah man das, wie auch schon am Sozialgericht Osnabrück, anders (Az. L 9 U 267/06, Urteil vom 25.01.2011). Dem Gestürzten stünden keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Ausschlaggebender Grund: Der Kläger war kein abhängig Beschäftigter beim Viehhändler. Nach umfangreicher Vernehmung konnte auch kein Auftrag zum Proberitt seitens des Viehhändlers festgestellt werden.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Grund für den Ausritt nicht in einem etwaigen Auftrag, sondern im Wunsch bestand, einen Ausflug mit Bekannten zu unternehmen. Bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit hätte er Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben können. Doch in diesem Fall wäre eher eine private Unfallversicherung sinnvoll gewesen.

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