30.11.2010
Rubrik: Sparten

Änderungen 2011

Betreuung für den Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind laut Gesetz verpflichtet, sich zu betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aspekten beraten zu lassen. Ab dem kommenden Jahr wird die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit neu geregelt – und zwar Kraft der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren soll durch die Beratung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgebeugt werden. Bisher richteten sich die Einsatzzeiten der Berater nach Art und Größe des Unternehmen.

„Die Unternehmen hatten damit zwar klage Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen“, sagt Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV.

Ab 01. Januar gilt Folgendes für Unternehmen mit
  • bis zu 10 Beschäftigten:
    Der Unternehmer kann entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sog. alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.
  • mehr als 50 Beschäftigten:
    Unternehmer müssen sich auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.
  • 11 bis 50 Beschäftigten:
    Die Unternehmen können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.

Durch die Neuregelung ab 2011 treten also die festen Einsatzzeiten zugunsten von Leistungskatalogen in den Hintergrund. Das bedeutet für den einzelnen Unternehmer, dass er flexibler über die Betreuung entscheiden kann. „Für den Arbeitsschutz ist das eine große Chance, denn wirklich gut ist Arbeitsschutz dann, wenn er auf die Bedürfnisse des jeweiligen Betriebes abgestimmt ist“, so Eichendorf.

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