14.11.2010
Rubrik: Sparten

Gliedertaxe

Unfallrente statt Einmalentschädigung

Wer sich bei einem Freizeitunfall eine schmerzhafte Verletzung zuzieht, soll sich wenigstens auf seine private Unfallversicherung verlassen können. Auch wenn diese zahlt, sollte man überprüfen, ob der Wert gerechtfertigt ist.


In einem Streitfall hatte eine Radfahrerin einen Unfall, bei dem sie auf den Ellenbogen fiel. Das Resultat war eine Fraktur am linken Ellenbogen, Bänderrisse und ein Bluterguss am Handgelenk. Das Gelenk muss versteift werden. Durch sechs Schrauben war es nun unbeweglich. Die Versicherte meldete den Unfall ihrer privaten Unfallversicherung, welche nach zwei erstellten Gutachten der Frau einen Summe gut 80.000 Euro.

Bei der Bemessung der Versicherungssumme gehen Versicherungen nach der sogenannten Gliedertaxe. In dem Fall wurde gemäß der Gliedertaxe nach dem prozentualen Wert des "Arms" berechnet. Doch eigentlich hätte nach Meinung der Versicherten der Wert der "Hand im Handgelenk" berücksichtigt werden müssen. Der Versicherer argumentierte, dass die Finger noch beweglich wären. Der Streit landete vor dem Landgericht Paderborn, das zugunsten der Radfahrerin entschied (Az. 2 O 276/10).

Was der Versicherer übersehen hatte: Schon 2003 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Beweglichkeit der Finger bei einer Versteifung des Handgelenks nicht relevant sei (Urteil vom 09.07.2003, Az. IV ZR 74/02). Daher habe die Versicherte einen Anspruch auf den vollständigen Handwert, der nach der Gliedertaxe mit 55 Prozent angegeben ist.

Da ab einem Invaliditätsgrad von über 50 Prozent Anspruch auf eine Unfallrente besteht, wäre die Einmalzahlung der Versicherung nicht ausreichend. Der Klägerin wurde eine lebenslange Rente zugesprochen.

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