13.02.2011
Rubrik: Markt

Vertragsabschluss

Versicherer muss bei fehlerhaftem Antrag nachfragen

Wer ein Antragsformular zu einer Versicherungspolice ausfüllt, muss dies nach bestem Gewissen und Wissen tun. Wurden Fragen im Formular falsch oder unzureichend beantwortet, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Allerdings nicht, wenn auch für ihn eine Nachfrageobliegenheit besteht.


In einem Streitfall hatte ein Kunde eine Wohngebäudeversicherungspolice bei einem Direktversicherer abschließen wollen. Da ihm kein Versicherungsmakler zur Seite stand, sondern er allein für das Ausfüllen des Antragsformulars verantwortlich war und dabei einen Fehler machte, stellte sich der Direktversicherer quer.

Der Antragsteller hatte widersprüchliche Aussagen getroffen. Einerseits ginge es um ein „Fertighaus der Gruppe II“, andererseits war unter dem Punkt Bauart/Mauerwerk „massiv“ eingetragen.

Von einer Pflicht, bei dem offensichtlich fehlerhaft ausgefüllten Antragsformular beim Versicherungsnehmer nachzuhaken, wollte der Versicherer nichts wissen. Schließlich sei es für sein Geschäft maßgeblich, dass der Kunde selbst die Angaben macht und den Antrag stellt.

Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe klärte den Versicherer über seine Nachfragepflicht auf (Az. 12 U 6/09, Urteil vom 30.06.2009). Demnach sei es unerheblich, wie ein Versicherer organisiert und sein Vertrieb strukturiert ist. Die Pflicht zur sorgfältigen Risikoprüfung besteht so oder so. Der Direktversicherer hätte also nach Erkennen der Fehlerhaftigkeit des Antrags beim Versicherungsnehmer nachfragen müssen.

Hätte sich der Versicherungsnehmer für eine Versicherungsvermittlung über einen Versicherungsmakler entschieden, der auf Antragsfehler im Sinne seines Kunden achtet, hätte dieser Streit vermieden werden können.

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