09.02.2011
Rubrik: Markt

Schlaglöcher

Frost bringt Frust

Tagelangem Frost hält nicht jeder Straßenbelag stand. Dies bekommen die Auto- und Radfahrer auf Deutschlands Straßen wortwörtlich zu spüren. Der Ärger über die Schlaglöcher ist groß, vor allem, wenn dadurch die „Unebenheiten“ Sach- und Personenschäden entstehen. Doch wer kommt dafür auf?


Schlaglöcher in den Straßen sind nicht nur ungünstig für die Stoßdämpfer. Durch den löchrigen Straßenbelag wächst die Unfallgefahr. Im Schadenfall wäre eine entsprechende Kfz-Versicherung hilfreich. Doch meist kann Schadenersatz von anderen Institutionen verlangt werden.

In der Regel haftet die für die Instandhaltung der öffentlichen Wege zuständige Gemeinde. Sie ist dafür verantwortlich, dass alle Verkehrsteilnehmer die Straßen ohne Gefahr benutzen können. Für Autobahnen im Bundesgebiet liegt die Verkehrssicherungspflicht bei den Bundesländern.

Da aber nicht nur auf den Straßen, sondern oft auch in den Etats der Gemeinden große Löcher klaffen, ist eine unverzügliche Straßenausbesserung nicht überall möglich. Aber auch aus technischen Gründen gibt es Schwierigkeiten, weil die Füllmasse in den Schlaglöchern unter Umständen bei Frost nicht hält.

Oft werden daher vorerst Straßenschilder aufgestellt, die auf die Gefahr durch Straßenschäden hinweisen. So wird versucht, die Haftung für den Schaden zu umgehen. Denn die Pflicht zur Gefahrenabwehr besteht nur, wenn trotz der gebotenen Sorgfalt des Verkehrsteilnehmers ein Schaden entsteht. Wurde also gewarnt, der Fahrer verunfallt dennoch, weil er nicht umsichtig genug war, geht er leer aus.

Ob die durch den Schaden entstehenden Kosten übernommen werden, liegt häufig auch an der Tiefe der Schlaglöcher. Wie das Oberlandesgericht München vergangenes Jahr urteilte, hat ein Fahrradfahrer, der in ein 8 cm tiefes und 30 cm breites Schlagloch geriet und zu Fall kam, Schadenersatzansprüche (Az. 1 U 1710/10, Urteil vom 22.07.2010). Denn der Radler hätte nicht mit einem solch großen Loch auf der stark befahrenen Straße nicht rechnen müssen.

Bei Verkehrswegen auf privatem Grund und Boden haftet der Betreiber. Das betrifft beispielsweise auch Parkplätze von Supermärkten.

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