11.11.2009

BGH-Urteil

Sorgfaltspflichten keine Einbahnstrasse

Wer beim Ein- oder Aussteigen oder beim Be- bzw. Entladen nicht ausreichend auf die geöffnete Fahrzeugtür achtet, den trifft u.U. eine Teilschuld am Unfall. Eine hälftige Schadensteilung kann gerechtfertigt sein - entschied der Bundesgerichtshof.


Im § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass man sich beim Ein- oder Aussteigen so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Absatz 2 dieses Paragraphen schreibt vor, dass der Fahrzeugführer nötige Maßnahmen treffen muss, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.

Die Schadensersatzansprüche nach einem Unfall waren Gegenstand eines Rechtsstreits, der vom Bundesgerichtshof entschieden werden musste.

Der Kläger zeigte sich nicht damit einverstanden, dass das zuständige LG die Schadensverteilung auf ein Verhältnis von 50:50 veränderte, nachdem das AG zuvor eine Quote von 40:60 zu Lasten des Beklagten beschlossen hatte.

Zum Unfallzeitpunkt war der Wagen des Klägers in einer Parkbucht abgestellt und die hintere linke Tür des Fahrzeugs war geöffnet. Der Kläger schnallte gerade sein Kind ab.
In einem Abstand von weniger als einem Meter fuhr der Beklagte mit seinem LKW an dem stehenden Fahrzeug vorbei.
Aus ungeklärtem Grund wurde dabei die Tür bis zu ihrem maximalen Öffnungsgrad geöffnet. Der Anhänger des LKW stieß gegen die Tür.

Der Kläger verlangte nun vom beklagten und dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz.

Der BGH stellte fest, die hälftige Quotierung des Schadens durch das LG keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Auch die Annahme des Klägers, dass sich die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO sich ausschließlich auf solche Vorgänge beschränke, bei denen sich durch unvorsichtiges Öffnen der Türen ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt, sei falsch.

Beide Streitparteien trifft eine erhebliche Mitschuld. Der Kläger habe beim Aussteigen nicht auf den nahenden LKW geachtet oder die Tür nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung des LKW zu verhindern.
Auch der geringe Abstand des LKW war berücksichtigt worden.

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