25.01.2010
Rubrik: Markt

Rotlichtverstoß

Wie viel Prozent zahlt die Vollkasko-Versicherung?

Eine Frau überfuhr eine rote Ampel und verursachte damit einen Unfall, der einen Schaden von fast 17.000 Euro an ihrem eigenen PKW zur Folge hatte. Die Frau argumentierte, dass sie von der tief stehenden Sonne geblendet worden war, berief sich auf die Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes und nahm ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Versicherung zahlte 50 Prozent des Schadens, da sie der Versicherten nur einen „mittleren Grad“ grober Fahrlässigkeit zugestand. Die Frau klagte.


Das Landgericht Münster veröffentlichte jetzt seine am 20. August 2009 zu diesem Fall getroffene Entscheidung, welche die im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eingeführte Quotenregelung betrifft. Die Richter entschieden darüber, mit welcher Quote sich eine Vollkaskoversicherung am Schaden eines Versicherten beteiligen muss, der durch einen Rotlichtverstoß einen Unfall verursacht. Es ist eines der ersten Urteile zu dieser Problematik.

Nach der alten Version des Versicherungsvertragsgesetzes hätte die Versicherung der Frau wegen deren grober Fahrlässigkeit gar nicht zahlen müssen. Das reformierte Versicherungsvertragsgesetz aber besagt: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

Die Klägerin war der Meinung aufgrund der Sichtverhältnisse gar nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben und forderte daher vor Gericht volle 100 Prozent Schadensersatz von ihrer Versicherung.
Das Landgericht Münster jedoch wies die Klage als unbegründet zurück und erklärte: "Wenn sich ein Fahrer aufgrund einer Sonnenblendung nicht ganz sicher ist, welche Farbe die Lichtzeichenanlage anzeigt, darf er unter keinen Umständen einfach in den Kreuzungsbereich einfahren, sondern muss entweder sicherstellen, dass er die richtige Farbe ermitteln kann, oder – wenn dies unmöglich ist – sich langsam in den Kreuzungsbereich hereintasten und dabei jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden."
Das Gericht bestätigte die durch die Vollkaskoversicherung geleistete Quote von 50 Prozent.
Für zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen hält das Gericht eine jeweilige Einzelfallprüfung für notwendig, die jedoch auf einzelnen Quotenstufen basieren kann.
Erst vor Kurzem hatte eine Kommission des Deutschen Verkehrsgerichtstags Vorschläge für eine Quotenregelung erarbeitet, die der des Urteils des Landgerichts Münster entspricht.

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