23.10.2010
Rubrik: Markt

Betriebliche Altersvorsorge

Beitragspflicht für Rentner mit bAV

Rentner, die gesetzlich pflichtversichert sind, müssen von ihren Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Dies gilt allerdings mit Einschränkung, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im September entschied.


Zur betrieblichen Altersvorsorge hatte der Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen. Die Beiträge zahlte der Arbeitgeber. Als der Angestellte aus dem Unternehmen ausschied, übernahm er die Prämienzahlung selbst.

Das BVerfG hat sich nun mit zwei Fällen beschäftigt. In dem einen wurden alle Rechte aus der Vorsorgepolice auf den einstigen Arbeitnehmer übertragen (Az. 1 BvR 1660/08), in dem anderen blieb der Arbeitgeber Versicherungsnehmer (Az. 1 BvR 739/08).

Nach einer einmaligen Kapitalauszahlung aus der Lebensversicherung wurden von der Krankenkasse monatlich fällige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Allerdings wurde hierbei der eigene erbrachte Anteil mit angerechnet. Also klagten die Versicherten.

Während der Fall 1 BvR 739/08 keine Verletzung der Grundrechte bedeutet, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Fall 1 BvR 1660/08 vor, so das Gericht.
Dadurch, dass der Arbeitnehmer im Fall 1 BvR 1660/08 den Versicherungsvertrag übernommen hatte, ist dieser Vertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst. Er sei demnach anderen privaten Altersvorsorgemöglichkeiten gleichzusetzen, die vom Gesetzgeber beitragsfrei gestellt sind.
Arbeitnehmern will der Gesetzgeber einen Anreiz bieten, in Ergänzung zur betrieblichen Altersversorgung sich auch privat abzusichern.

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