10.10.2010
Rubrik: Markt

Quotelung

Verschulden beeinflusst Versicherungsleistung

Alles oder nichts? Das gilt in Versicherungsfragen im Schadensfall mit Fahrlässigkeit nicht mehr. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer die Leistung auch um einen bestimmten Prozentsatz mindern. Diese sogenannte Quotelung ist immer vom Einzelfall abhängig und muss auch bei Schäden mit Mietwagen beachtet werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Göttingen zeigt.


Der Beklagte hatte sich einen LKW gemietet und verursachte an dem Fahrzeug einen Schaden, als er bei einer Autobahnunterführung die maximale Durchfahrtshöhe von 2,70 nicht beachtete. Vor Gericht sollte die Frage nach dem Grad der Fahrlässigkeit und des Verschuldens beantwortet werden. Denn dadurch kann die Versicherungsleistung bemessen werden.

Paragraph 81, Absatz 2 des VVG regelt: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ Bei Vorsatz darf der Versicherer die Leistung komplett verweigern.

Das LG Göttingen beurteilte das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig (Az. 5 O 118/09). Bei der Einstufung wurden verschiedene Kriterien berücksichtigt:
  • Mutwilligkeit
  • Verantwortungslosigkeit
  • Rücksichtslosigkeit
  • Wiederholung
  • Gewinnstreben
  • Gleichgültigkeit
  • Zeitdruck oder Überforderung des Fahrers

Der Mieter des LKW hat sich nach Meinung des Gerichts weder rücksichtslos noch mutwillig verhalten. Er hatte sich lediglich nicht über die Fahrzeughöhe erkundigt, was zur Fehleinschätzung führte. Daher wurde sein Verschulden mit einem Drittel eingestuft.

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