07.08.2010
Rubrik: Markt

Haftpflicht

KfZ-Versicherer hat Zeit für Schadensregulierung

Mindestens vier Wochen stehen einer KfZ-Haftplichtversicherung zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zu. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 26. April 2010 (Az.: 3 W 15/10).


Grundlage der Entscheidung des Gerichts war die Klage eines Mannes, dessen Fahrzeug in einem nicht von ihm verschuldeten Unfall Schaden genommen hatte.
Der Mann hatte einen Anwalt beauftragt, welcher der KfZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten- sowie die Mietwagenrechnung zukommen ließ und von dato zur Regulierung des Schadens eine Frist von einer Woche ansetzte.
Die Versicherung handelte nicht innerhalb dieses Zeitraums, weshalb der Geschädigte klagte. Die Rechnungen wurden daraufhin vom Versicherer beglichen, der sich jedoch weigerte, auch für die Verfahrenskosten aufzukommen, da die Frist zur Schadensregulierung zu kurz angesetzt worden sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte der Versicherung zu und setzte einen minimalen Regulierungszeitraum von vier Wochen fest.
Die Begründung: „Bei der Bearbeitung von Schadenersatz-Forderungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft der Haftpflichtversicherer. In ihrer betriebsinternen Organisation müssen sie personelle Schwankungen sowie die Schwankungen der Anzahl der an sie herangetragenen Schadenregulierungen berücksichtigen.“

Auch der ADAC bestätigte, dass die Bearbeitungsfrist eines Unfallschadens im Einzelfall bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann. Allerdings sollten einfach gelagerte Fälle umgehend reguliert werden.

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