24.07.2010
Rubrik: Markt

BU- und private Krankenversicherung

Trotz Berufsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld?

Für den, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist Verdienstausfall ein finanzielles Existenzrisiko. Vor diesem kann man sich glücklicherweise mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützen. Hat man zudem eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, ist es schwierig, auch von dieser Seite Leistungsansprüche geltend zu machen.


Bei einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent hat ein privat Krankentagegeldversicherter keinen Anspruch auf Leistungen, und zwar auch dann nicht, wenn der Beruf weiterhin ausgeübt wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschlossen (Az. 20 U 202/08).

Aufgrund schwerer körperlicher Tätigkeit traten bei einem Mann, der als Getränkeauslieferer arbeitete, starke Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule auf. Nach medizinischem Gutachten würde er auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sein. Dennoch blieb der Mann seinem Beruf tätig.
Da er arbeitsunfähig erkrankte, verlangte er von seiner Krankentagegeldversicherung nun Leistungen, die diese ihm verweigerte. Daraufhin klagte er vor Gericht. Das OLG Köln gab aber per inzwischen rechtskräftigem Beschluss der Versicherung recht. „Die Krankentagegeldversicherung ist beendet, weil der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig ist.“ Denn in den Versicherungsbedingungen hieß es, das Versicherungsverhältnis ende mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die lieg vor, wenn der Versicherte „im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbarer Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist“.
Dass der Kläger trotz ärztlichem Befund seiner Tätigkeit als Getränkelieferant weiter nach ging, ändere daran nichts.

Dieser Fall bestätigt, dass neben der Krankenversicherung eine entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidend sein kann, um die eigene Existenz abzusichern.

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