20.06.2010
Rubrik: Markt

Für ungetrübte Reisevorfreude

Preisklarheit bei Online-Flugbuchungen

Ab in den Sommerurlaub. Im Internet findet man schnell den günstigsten Flug, dafür gibt es Flugbuchungsportale. Doch das vermeintliche Schnäppchen ist am Ende des Buchungsprozesses dank Steuern, Flughafen- und ggf. Vermittlungsgebühr oft längst nicht mehr so günstig wie es beworben wurde. Aber auch Flugbuchungsportale sind verpflichtet, von Anfang an den Endpreis zu nennen. Das hat das Landgericht Leipzig entschieden.


Nach zahlreichen Beschwerden hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Flugbuchungsportal fluege.de geklagt (AZ: 05 O 2485/09). Erst nach vielen Buchungsschritten erfuhren die Kunden den Endpreis des Fluges, der vom ursprünglichen Preis abwich, da noch eine Vermittlungsgebühr hinzukam. Damit hätte der Verbraucher nicht rechnen können.

Dieser Ansicht stimmte das Landgericht Leipzig zu. Die Betreiber des Buchungsportals, die Unister GmbH und die Aeruni GmbH, argumentierten, dass sie die Flüge nicht selbst anbieten, sondern vermitteln und sich daher die Vermittlungsgebühr nicht im Endpreis angeben lasse.
Dies verstößt allerdings gegen die EU-Verordnung, die Ende 2008 in Kraft trat und besagt, dass der Reisende bei Internetbuchungen den Endpreis inklusive aller Steuern, Zuschläge und Gebühren absehen können muss.

Das Gericht argumentierte, dass der Verbraucher in der Lage sein muss, die Preise verschiedener Flüge direkt vergleichen zu können. Dies sei nicht der Fall, wenn er erst später auf weitere Kosten hingewiesen wird. Außerdem seien Voreinstellungen bei Onlinebuchungen unzulässig, die automatisch den Abschluss einer Reiseversicherung vorsehen. Wer Verstöße gegen die Preistransparenz feststellt, kann diese beim Luftfahrt-Bundesamt ( fluggastrechte@lba.de ) melden.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Tageskurier  Urteile, Urteilsspruch 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.