03.06.2010
Rubrik: Markt

Abfindung bei Kündigung

Elternurlaub auf Teilzeitbasis - EuGH urteilt über Entlassungsentschädigung

Inzwischen kann sich jede Familie aussuchen, wer beruflich kürzer tritt, wenn der Nachwuchs kommt: Mutter, Vater oder beide. Aber was ist, wenn man während des Elternurlaubs auf Teilzeitbasis arbeitet und dann entlassen wird? Wird die Entlassungsentschädigung nach dem gekürzten Teilzeitgehalt berechnet oder muss das Vollzeitgehalt Grundlage sein?


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass das volle Gehalt, das der Angestellte vor der Elternzeit verdient hat, die Berechnungsgrundlage für die Abfindungszahlung ist.

Geklagt hatte eine Belgierin, der nach zehn Jahren Vollzeitbeschäftigung in einem Betrieb während der Elternzeit gekündigt wurde. Da sie während der Elternzeit auf Teilzeitbasis arbeitete, berechnete der Betrieb aufgrund des reduzierten Gehaltes ihre Entschädigungszahlung. Das ist unzulässig, entschied der EuGH (AZ: C-116/08).

Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte, müssen bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. So steht es in Paragraph 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub.

Würden diese Rechte eingeschränkt, könnte dies Frauen und Männer davon abhalten, eine Elternzeit zu nehmen. Außerdem würde es Arbeitgeber dazu verleiten, bevorzugt diejenigen zu entlassen, die sich im Elternurlaub befinden, da dies kostengünstiger wäre.

Das aber liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familienleben und Berufsleben gehört.

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