15.05.2010
Rubrik: Markt

Landgericht Hamburg

Tchibo kein Tippgeber

Die Vermittlung von Versicherungsprodukten ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Wer dieser nachgehen will, braucht eine entsprechende Genehmigung. Wie ernst der Gesetzgeber die Bestimmungen umsetzt, musste nun auch die Tchibo Direkt GmbH erfahren. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Unternehmen Vertrieb und Vermittlung von Investmentfonds und Versicherungsprodukten über das Internet.


Per Mausklick suchen sich immer mehr Deutsche Informationen aus dem World-Wide-Web zusammen - eigentlich eine gute Sache.
Schwierig wird es, wenn Investmentfonds oder andere Versicherungsprodukte angeboten werden, ohne dass die entsprechende Genehmigung vorliegt.

Wer solche Produkte vermitteln oder verkaufen will, muss sich an Informationspflichten halten, Sachkunde und Registrierung nachweisen können und über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen.

All das könne Tchibo nicht nachweisen - Grund genug für den Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW) Klage gegen Tchibo einzureichen.

Auf den Webseiten von Tchibo wurden Finanzprodukte und klassische Versicherungsprodukte angeboten - so sahen es die Kläger.

Tchibo selbst sah sich in der Tippgeber-Rolle - doch dafür gingen die Aktivitäten zu weit urteilte das Landgericht Hamburg (Az.: 408 O 95 / 09).
Medienberichten zufolge habe das Gericht hervorgehoben, dass bei Besuchern der Internet-Präsenz der Eindruck entstehen musste, einen Vertrag über das Tchibo-Protal abzuschließen; zusätzlich seien Vergünstigungen angeboten worden, die Tchibo-Kunden nur bei Kauf der beworbenen Versicherungsprodukte zugestanden hätten.

Die Kläger sahen nach der Urteilsverkündigung den Schutz der Verbraucher gestärkt. Alle Anbieter müssten die gesetzlichen Vorgaben wie Mindestqualifikation, Registrierung etc. erfüllen. Auch die Chancengleichheit im Wettbewerb sei so gewährleistet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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