28.01.2010
Rubrik: Markt

Lebensversicherung

Bei Betreuungsbedarf kündigen?

Ein Betreuungsbedürftiger hat keinen Anspruch darauf, dass der Staat seine Betreuungskosten übernimmt, wenn er eine laufende Lebensversicherung unterhält. Dies entschied das Landesgericht Koblenz am 21. September 2009 in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: 2 T 570/09).


Grundlage dieser Entscheidung war die Klage eines auf Betreuung angewiesenen Mannes, der vom Sozialamt aufgefordert worden war, seine Lebensversicherung zu kündigen, um mit dem Rückkaufwert von 5 000 Euro wenigstens anteilhaft seine Betreuung zu finanzieren.

Die Beschwerde des Klägers wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen, da der Mann eine monatliche Rente von 800 Euro erhält. Diese liegt über dem Sozialhilferegelsatz.
Damit ist das in private Versicherungen eingebrachte Vermögen für den Betroffenen zur Altersversorgung nicht unbedingt nötig. Erst nachdem der Kläger seinen Versicherungsvertrag kündigt, stehen ihm Betreuungsgelder aus der Staatskasse zu.

Die Kündigung einer Lebensversicherungspolice darf nur dann von den Behörden nicht gefordert werden, wenn das Ersparte unverzichtbar für die Altersversorgung des Versicherungsnehmers ist. Ferner gilt eine Ausnahme für die staatlich geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente).

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