03.12.2009
Rubrik: Markt

Verspätung

Rechte für Fluggäste erweitert

Verspätungen beim Flugverkehr können die Airlines teuer zu stehen kommen. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Passiere entschädigt werden müssen, wenn sich die Ankunftszeit um mehr las drei Stunden verschiebt.


Fluggäste können durch Zeitverlust einen Schaden erleiden, den die Fluggesellschaft ausgleichen muss - so entschied der Europäische Gerichtshof (Az.: C-402/07 und C-432/07).
Das Urteil legte auch fest, in welchem Maß eine zeitliche Verzögerung zumutbar ist. Demnach reicht eine Verspätung bis zu drei Stunden nicht für einen Schadensersatzanspruch aus.
Diese Zeitspanne ist nicht willkürlich gewählt: Werden Flüge kurzfristig abgesagt und erreicht ein Passagier sein Ziel mit einem Ersatzflug drei Stunden später, hat er Anspruch auf Schadensersatz. An dieser Regelung orientierten sich die Richter.

Keine Ansprüche entstehen, wenn die Ursache der Verzögerung "außergewöhnliche Umstände" waren. In einem solchen Fall befindet sich die Fluggesellschaft in der Beweispflicht. Sie muss nachweisen, dass die Ursachen nicht beherrschbar und damit unvermeidbar waren. Zusätzlich muss die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, die Verzögerung zu vermeiden.

Technische Probleme sind i.d.R. keine außergewöhnlichen Umstände.

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