20.06.2013
Rubrik: Geldanlage

Steuern

Einkommensteuer - Tierarztrechnungen können nicht abgesetzt werden

Nach dem Einkommensteuergesetz können für haushaltsnahe Dienstleistungen jährlich maximal 4.000 Euro von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Honorare oder Tierarztrechnungen, die ein Tierarzt für seine Tätigkeiten verlangt, zählen nicht dazu.

Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG urteilte das Finanzgericht Nürnberg entsprechend (Urteil vom 04.10.2012, Az.: 4 K 1065/12). Das Gericht machte deutlich, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften Tätigkeiten sind, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Tätigkeiten durch Dritte gefördert werden, nicht jedoch sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden. Zu Letzteren zählt das Gericht die tierärztlichen Leistungen.

Nachdem die Kläger die Kosten alternativ als Honorar für Handwerkerleistungen bewertet wissen wollen, was vom Gericht ebenfalls abgelehnt wurde, wurde Revision beim Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

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