13.01.2016

Urteil

Rentenversicherung - Einkommen aus Solaranlagen auf Altersrente anrechenbar

Rentenversicherung - Einkommen aus Solaranlagen auf Altersrente anrechenbarFoto: Unsplash@Pixabay.com

Rente: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen im Sinne des Rentenrechts Arbeitseinkommen dar. Deshalb müssen die Sonnenstrom-Gelder auch für die Errechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente berücksichtigt werden. Darauf hat das Sozialgericht Mainz bestanden und einen Mann zu der Rückzahlung bereits erhaltener Rentengelder verpflichtet.

Immer mehr Menschen wollen im Rentenalter berufstätig bleiben. Schließlich gehören viele Bundesbürger mit Mitte 60 noch nicht zum „alten Eisen“, sondern suchen eine Aufgabe, die sie erfüllt. Wenn Rentner ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen sie allerdings nur begrenzt hinzuverdienen. Für eine Vollrente liegt die Hinzuverdienstgrenze aktuell bei 450 Euro im Monat. Wer mehr erlöst muss damit rechen, dass die Altersbezüge gekürzt werden.

Solarstrom-Einkünfte sind auf die Altersrente anzurechnen

Dass für die Hinzuverdienstgrenze nicht nur Einkommen aus einem Nebenjob relevant sind, musste ein Mann aus Rheinland-Pfalz erfahren. Er erzielte zusätzliche Einnahmen von 253 Euro im Kalenderjahr aus dem Betrieb einer Solaranlage, die er aber bei der Rentenversicherung nicht angegeben hatte.

Als die Rentenkasse über das Finanzamt von den Ökostrom-Mehreinnahmen erfuhr, forderte sie über 2.400 Euro an Rentenzahlungen zurück. Durch den Betrieb der Solaranlage wurde ebenjene Hinzuverdienstgrenze überschritten, so argumentierte die Rentenkasse, weshalb der Mann nur Anspruch auf 2/3 der Vollrente gehabt habe. Nun solle er die zuviel gezahlte Rente zurückerstatten.

Einkommenssteuerbescheid entscheidend für Hinzuverdienstgrenzen

Der Mann wollte das Geld nicht zahlen und zog vor Gericht. Er machte geltend, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage eben nicht für die Hinzuverdienst-Regelungen relevant seien, weil sie nicht aus einer beruflichen Tätigkeit entspringen würden. Vielmehr seien die Ökostrom-Erträge mit den Renditen aus einer Kapitalanlage vergleichbar.

Doch mit seiner Argumentation hatte der Rentner keinen Erfolg. Das Sozialgericht Mainz wies seine Klage zurück. Sehr wohl seien Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts und folglich für die Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen, wie die Richter betonten. Die Höhe des Arbeitseinkommens ergebe sich aus dem Einkommenssteuerbescheid, wo eben auch die Solaranlagen-Einkünfte angegeben werden müssten.

Rentenversicherung darf Zahlen des Finanzamtes übernehmen

Das Gesetz sehe „eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne“, heißt es etwas umständlich in einer Pressemeldung des Sozialgerichtes Mainz. Vereinfacht ausgedrückt: Weil Solarstrom-Einkünfte in der Steuererklärung als Arbeitseinkommen aufgeführt werden, sind sie im Rentenrecht genau so zu behandeln wie Einkünfte aus einem Nebenerwerb. Folglich muss der Rentner das eingeforderte Geld zurückzahlen (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015, S 15 R 389/13).

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