20.02.2011
Rubrik: Sparten

Urteil

Häusliche Krankenpflege und Pflegegeld

Wird die Grundpflege eines Pflegebedürftigen von einer anderen Person erbracht als die 24-stündige häusliche Behandlungspflege, darf die gesetzliche Krankenkasse die Kostenerstattung der Ganztagspflege nicht um den Wert der Grundpflege kürzen.


Eine Familie, deren Kind wegen einer schweren Erkrankung rund um die Uhr gepflegt werden muss, sollte von der gesetzlichen Krankenversicherung nur geminderte Finanzmittel für die 24-Stunden-Behandlungspflege durch eine Fachkraft erhalten.

Grund war, dass die Eltern selber die Grundpflege übernahmen. Also wurde der Zeitaufwand der Grundpflege von dem der ganztägigen häuslichen Pflege abgezogen. Daher hätten die Eltern einen Teil der Pflegekosten zahlen müssen.

Ihre Klage vor Gericht brachte ihnen Klarheit. Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschied, dass eine solche Kürzung unrechtmäßig sei (Az. L 1 KR 187/10, Urteil vom 09.12.2010).
Es müssen die gesamten Kosten übernommen werden, wenn die Grundpflege durch Angehörige erfolgt, die Behandlungspflege von einer Fachkraft ausgeführt wird. Auch das Pflegegeld sei nicht in Abzug zu bringen, so das Gericht. Häusliche Krankenpflege und Pflegegeld ständen uneingeschränkt nebeneinander.

Die Grundpflege dürfe nur dann berücksichtigt werden, wenn Behandlungs- und Grundpflege von derselben Fachkraft erbracht würden.

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