18.09.2010
Rubrik: Sparten

Familiäre Solidarität

Kinder müssen für Pflegekosten der Eltern aufkommen

Auch wenn Kinder mit ihren Eltern verstritten sind, müssen sie Mutter und Vater bei Pflegebedürftigkeit finanziell unterstützen. Diese Verpflichtung wird selbst durch eine Vernachlässigung im Kindesalter oder zerrüttete Familienverhältnisse nicht geschmälert. Erst am 15.09.2010 hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.


Ein Mann sollte die Heimkosten seiner Mutter zahlen, was jener allerdings mit Begründung der Vernachlässigung im Kindesalter begründete. Bereits während seiner Kindheit war die Mutter psychisch krank, wodurch sie sich kaum um ihren Sohn kümmern konnte. In den 70er Jahren brach der Kontakt zwischen beiden fast komplett ab.

Die Frau war ab 2005 in einem Pflegeheim untergebracht. Die Kosten dafür übernahm vorerst das Sozialamt. Doch nun wurde der gezahlte Betrag vom Sohn zurückgefordert, wogegen dieser klagte.

Der BGH urteilte, dass trotz der „schicksalsbedingten“ Krankheit der Mutter die Unterhaltlast nicht dem Staat aufzubürden sei (Az. XII ZR 148/09). Ausnahmen gäbe es nur, „wenn der Lebenssachverhalt aus soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet, so etwa bei Kriegsheimkehrern. Dies trifft jedoch im vorliegenden Streitfall nicht zu. Also muss der Kläger nun doch für die Kosten der pflegebedürftigen Mutter aufkommen.

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